Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Studienassistenten/Studienassistentinnen

Paragraph 34, (1) Die Studienassistenten sind Studierende, welche die für ihre Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben, und die mit der Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, der Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten und der begleitenden Betreuung der Studierenden beauftragt werden (Tutoren).

  1. Absatz 2,Sie stehen in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird, oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.
  2. Absatz 3,Die Bestellung der Studienassistenten erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Der Rektor kann die Befugnis zur Bestellung von Studienassistenten an den Dekan delegieren.