(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.(Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,)