Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitäts-Organisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
UOG 1993
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Universitäten – Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Universitäten sind Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.(Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.
(3)Absatz 3,Die Universität wird durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan und das Institut durch den Institutsvorstand vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125109
Alte Dokumentnummer
N7199331475J