Bundesrecht konsolidiert

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Universitäts-Organisationsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 805/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

UOG 1993

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Angehörigen der Universität haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen, und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche Universitätsorgane;
    2. Ziffer 2
      Vertragsprofessoren gemäß Paragraph 21, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;
    3. Ziffer 3
      Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12126669

Alte Dokumentnummer

N7199711007I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/805/P13/NOR12126669

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