(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Zu Mitgliedern von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen können auch Wissenschafter bestellt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Überdies können auch Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen, und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, denen jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, Organe und Mitglieder von Kollegialorganen sein.