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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Abs. 19: Verfassungsbestimmung

Text

Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über den Umweltsenat in Paragraphen 39, Absatz 3 und 40 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2000 beim Umweltsenat anhängig gemacht wurden, sind vom Umweltsenat weiterzuführen.
  3. Absatz 3,Der zweite Abschnitt ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des dritten Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem Bundesstraßengesetz oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde, wobei Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz als erfüllt gilt und sinngemäß auf die nachfolgenden, nicht konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des fünften Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das in Anhang 2 angeführte Leitverfahren oder im Fall des Paragraph 30, Absatz 2, das Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 oder im Fall des Paragraph 30, Absatz 3, das Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 4, des Hochleistungsstreckengesetzes bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde.
  6. Absatz 6,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 17, Absatz 2 a, 24, 30, 35, Absatz eins und 47 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  8. Absatz 8,Die Paragraphen eins, 2, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 3,, Paragraph 3 a,, Paragraphen 4 bis 10, Paragraph 12,, Paragraph 12 a,, Paragraph 13,, Paragraphen 16 bis 18 a, Paragraphen 19 bis 23 b, Paragraph 24, Absatz eins bis 10, Paragraph 24 a bis Paragraph 24 l,, Paragraph 25, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 7 und 8, Paragraphen 39 bis 45, Paragraph 46, Absatz 8 bis 11 und Paragraph 47, Absatz eins, 2 und 4 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; die Paragraphen 8, 11, 14, 15, sowie die Paragraphen 30 bis 38 und die Anhänge 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
  9. Absatz 9,Auf Vorhaben, die vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin können diese Verfahren ab dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.
  10. Absatz 10,Der Übergang der Zuständigkeit für Vorhaben, für die vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt ein Abnahmebescheid erlassen wurde, richtet sich nach Paragraph 20, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996,.
  11. Absatz 11,Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem

5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996,

vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde und die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, erfasst sind, sind die Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 38 bis zum Abschluss der laufenden Verfahren anzuwenden.

  1. Absatz 12,Paragraph 45, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 13,Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz 14,Die Paragraphen 23 a und 24 h Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, treten mit 1. April 2002 in Kraft.
  4. Absatz 15,Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, Artikel 5,, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die bereits vor dem 15. Februar 2002 eine Verordnung gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassen wurde, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen. Für noch nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, gilt Paragraph 24 h, Absatz 5, sinngemäß. Soweit die Ergebnisse einer bereits nach den Paragraphen 24 a bis 24 f dieses Bundesgesetzes durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Sinne des Paragraph 24 h, Absatz 5, in eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einfließen, sind die sich aus der Verordnung gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 ergebenden Vorgaben einzuhalten. Paragraph 24 h, Absatz 6, erster und zweiter Satz gelten sinngemäß, die Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden. Eine Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist Paragraph 24 h, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 16,Für sonstige Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, Artikel 5,, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Paragraphen 24 a bis 24 f dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, wenn die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in einem straßenbaurechtlichen Genehmigungsbescheid oder einer straßenrechtlichen Trassenverordnung sicher gestellt und gegen diesen Rechtsakt ein dem Paragraph 24, Absatz 11, gleichwertiger Rechtsschutz gewährt wird. Für noch nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, gilt Paragraph 24 h, Absatz 5, sinngemäß. Soweit die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Sinne des Paragraph 24 h, Absatz 5, in eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einfließen, sind die sich aus einer straßenrechtlichen Trassenverordnung ergebenden Vorgaben einzuhalten. Paragraph 24 h, Absatz 6, erster und zweiter Satz gelten sinngemäß, die Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden. Eine Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist Paragraph 24 h, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 17,Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, Artikel 5,, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und auf die der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Paragraph 24, Absatz 3, angewendet hat, ist keine neuerliche Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, über das Feststellungsverfahren ist nicht anzuwenden.
  7. Absatz 18,Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, neu gefasster oder eingefügter einfachgesetzlicher Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener einfachgesetzlicher Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 4, 5 und 7, Paragraph 3 a,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3 bis 5, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b,, Paragraph 19, Absatz eins, 3, 4, 6 und 8 bis 10, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 22,, Paragraph 23 a bis Paragraph 24 h,, Paragraph 24 i bis Paragraph 24 l,, Paragraph 39,, Paragraph 41,, Paragraph 45 und Paragraph 47, sowie der Vorspann zu Anhang 1 und Ziffer eins, 2, 9 bis 15, 17 bis 19, 21, 24 bis 26, 43, 61, 63, 64, 79, 80, 82 des Anhanges 1 samt Fußnoten 1a, 2, 3, 3a, 4, 4a und 15 und der Anhang 2 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Zugleich mit dem In-Kraft-Treten der in Ziffer eins, genannten Bestimmungen treten Paragraph 24 f,, Ziffer 38, des Anhanges 1 sowie die Fußnoten 6, 11 und 21 in Anhang 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, außer Kraft.
    3. Ziffer 2 a
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,)
    4. Ziffer 3
      Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die am 31. Mai 2005 ein rechtskräftiger Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7, vorliegt und ein Verfahren gemäß Paragraph 5, oder, wurde festgestellt, dass kein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach einem anzuwendenden Materiengesetz eingeleitet wurde. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, sind auf Vorhaben anzuwenden, für die das Verfahren gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 24 a, nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet wird.
    5. Ziffer 4
      Auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 9 bis 12, 14, 15, 17 bis 19, 25, 26, 63, 64, 79 und 80, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
    6. Ziffer 5
      Der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, ist auf folgende Vorhaben nicht anzuwenden:
      1. Litera a
        Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken, für die bis zum 31. Dezember 2004 die Kundmachung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, durchgeführt wird;
      2. Litera b
        Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die bis zum 31. Dezember 2004 das nach dem Bundesstraßengesetz 1971 oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren oder ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer Einzelfallprüfung beantragt;
      3. Litera c
        Bundesstraßen, für die bis zum 31. Dezember 2004 das Vorverfahren gemäß Paragraph 4, eingeleitet und bis zum 31. Mai 2005 die Kundmachung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, durchgeführt wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, beantragt.
  8. Absatz 19,(Verfassungsbestimmung) Für das In-Kraft-Treten durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, neu gefasster oder eingefügter Verfassungsbestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Verfassungsbestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 50,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
    2. Ziffer 2
      Paragraph 24, Absatz 11 und Paragraph 47, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, treten am 1. Jänner 2005 außer Kraft, sind jedoch nach Maßgabe der Ziffer 3 und des Absatz 18, Ziffer 5, in Bezug auf die dort genannten Vorhaben weiter anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, ist auf folgende Vorhaben nicht anzuwenden:
      1. Litera a
        Bundesstraßen, für die bis zum 31. Dezember 2004 ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 5, eingeleitet worden ist; wird für derartige Vorhaben jedoch die Kundmachung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erst nach dem 31. Mai 2005 durchgeführt, so gilt für die Partei- oder Beteiligtenstellung in den Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, die Bestimmung des Paragraph 24 h, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,;
      2. Litera b
        Hochleistungsstrecken, für die bis zum 31. Dezember 2004 das Vorverfahren gemäß Paragraph 4, eingeleitet worden ist, sofern der Projektwerber/die Projektwerberin nicht die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, beantragt; wird für derartige Vorhaben die Kundmachung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erst nach dem 31. Mai 2005 durchgeführt, so gilt für die Partei- oder Beteiligtenstellung in den Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, die Bestimmung des Paragraph 24 h, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,.
    4. Ziffer 4
      In Bezug auf Vorhaben nach Ziffer 3,, für die das Anhörungsverfahren durch Kundmachung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, nach dem 31. Mai 2005 eingeleitet wird, erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Trassenverordnungen auf einen innerhalb von sechs Wochen ab Kundmachung der Verordnung gestellten Antrag der im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, genannten Personen.
  9. Absatz 20,Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz eins, 5, Absatz eins und 3, 6 Absatz eins und 2, 23 b Absatz 2, 24, Absatz 7, 24 a, Absatz 3, und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, ist in Verfahren nicht anzuwenden, in welchen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle die öffentliche Auflage gemäß Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet wurde.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 24, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Feststellungsverfahren nach bisheriger Rechtslage anhängig ist.
    4. Ziffer 4
      Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des Paragraph 3, Absatz 6, unterliegt, gelten als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt.
    5. Ziffer 5
      Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.
    6. Ziffer 6
      Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz in seiner novellierten Fassung weiterhin anzuwenden.
    7. Ziffer 7
      Auf Vorhaben, auf die gemäß Absatz 18, Ziffer 5 und Absatz 19, der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, nicht anzuwenden ist, findet auch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, keine Anwendung.

Im RIS seit

31.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40108750

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P46/NOR40108750

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