Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über den Umweltsenat in Paragraphen 39, Absatz 3 und 40 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2000 beim Umweltsenat anhängig gemacht wurden, sind vom Umweltsenat weiterzuführen.
  3. Absatz 3,Der zweite Abschnitt ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des dritten Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem Bundesstraßengesetz oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde, wobei Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz als erfüllt gilt und sinngemäß auf die nachfolgenden, nicht konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des fünften Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das in Anhang 2 angeführte Leitverfahren oder im Fall des Paragraph 30, Absatz 2, das Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 oder im Fall des Paragraph 30, Absatz 3, das Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 4, des Hochleistungsstreckengesetzes bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde.
  6. Absatz 6,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 17, Absatz 2 a, 24, 30, 35, Absatz eins und 47 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12139282

Alte Dokumentnummer

N8199644194L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P46/NOR12139282

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