Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

30.03.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1994 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über den Umweltsenat in Paragraphen 39, Absatz 3 und 40 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft. Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2000 beim Umweltsenat anhängig gemacht wurden, sind vom Umweltsenat weiterzuführen.
  3. Absatz 3,Der zweite Abschnitt ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des dritten Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem Bundesstraßengesetz oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde, wobei Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz als erfüllt gilt und sinngemäß auf die nachfolgenden, nicht konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des fünften Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das in Anhang 2 angeführte Leitverfahren oder im Fall des Paragraph 30, Absatz 2, das Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 oder im Fall des Paragraph 30, Absatz 3, das Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 4, des Hochleistungsstreckengesetzes bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde.
  6. Absatz 6,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 17, Absatz 2 a, 24, 30, 35, Absatz eins und 47 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  8. Absatz 8,Die Paragraphen eins, 2, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 3,, Paragraph 3 a,, Paragraphen 4 bis 10, Paragraph 12,, Paragraph 12 a,, Paragraph 13,, Paragraphen 16 bis 18 a, Paragraphen 19 bis 23 b, Paragraph 24, Absatz eins bis 10, Paragraph 24 a bis Paragraph 24 l,, Paragraph 25, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 7 und 8, Paragraphen 39 bis 45, Paragraph 46, Absatz 8 bis 11 und Paragraph 47, Absatz eins, 2 und 4 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; die Paragraphen 8, 11, 14, 15, sowie die Paragraphen 30 bis 38 und die Anhänge 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
  9. Absatz 9,Auf Vorhaben, die vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder das Trassenverordnungserlassungsverfahren vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn in den Verfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet werden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin können diese Verfahren ab dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortgeführt werden.
  10. Absatz 10,Der Übergang der Zuständigkeit für Vorhaben, für die vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt ein Abnahmebescheid erlassen wurde, richtet sich nach Paragraph 20, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996,.
  11. Absatz 11,Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem

5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, vor dem in Absatz 8, bezeichneten Zeitpunkt eingeleitet wurde und die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, erfasst sind, sind die Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 38 bis zum Abschluss der laufenden Verfahren anzuwenden.

  1. Absatz 12,Paragraph 45, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. Absatz 13,Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  3. Absatz 14,Die Paragraphen 23 a und 24 h Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, treten mit 1. April 2002 in Kraft.
  4. Absatz 15,Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, Artikel 5,, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die bereits vor dem 15. Februar 2002 eine Verordnung gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassen wurde, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen. Für noch nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, gilt Paragraph 24 h, Absatz 5, sinngemäß. Soweit die Ergebnisse einer bereits nach den Paragraphen 24 a bis 24 f dieses Bundesgesetzes durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Sinne des Paragraph 24 h, Absatz 5, in eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einfließen, sind die sich aus der Verordnung gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 ergebenden Vorgaben einzuhalten. Paragraph 24 h, Absatz 6, erster und zweiter Satz gelten sinngemäß, die Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden. Eine Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist Paragraph 24 h, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 16,Für sonstige Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, Artikel 5,, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Paragraphen 24 a bis 24 f dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, wenn die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in einem straßenbaurechtlichen Genehmigungsbescheid oder einer straßenrechtlichen Trassenverordnung sicher gestellt und gegen diesen Rechtsakt ein dem Paragraph 24, Absatz 11, gleichwertiger Rechtsschutz gewährt wird. Für noch nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, gilt Paragraph 24 h, Absatz 5, sinngemäß. Soweit die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Sinne des Paragraph 24 h, Absatz 5, in eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einfließen, sind die sich aus einer straßenrechtlichen Trassenverordnung ergebenden Vorgaben einzuhalten. Paragraph 24 h, Absatz 6, erster und zweiter Satz gelten sinngemäß, die Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden. Eine Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist Paragraph 24 h, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 17,Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, Artikel 5,, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und auf die der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Paragraph 24, Absatz 3, angewendet hat, ist keine neuerliche Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, über das Feststellungsverfahren ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40028935

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P46/NOR40028935

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