Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Abs. 11: Verfassungsbestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 4

Text

3. ABSCHNITT

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND

HOCHLEISTUNGSSTRECKEN

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Vor Erlassung einer Verordnung
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, ist für
      1. Litera a
        die Festlegung und Umlegung der Trassen von Autobahnen und Schnellstraßen, ausgenommen zusätzliche Anschlußstellen,
      2. Litera b
        die Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km,
      3. Litera c
        die Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B mit einer durchgehenden Länge von weniger als 5 km, wenn
        1. Sub-Litera, a, a
          nach europarechtlichen, bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften bestehende Schutzgebiete beeinträchtigt werden können oder
        2. Sub-Litera, b, b
          eine zusätzliche Verkehrsbelastung von mehr als 20% gegenüber dem Bestand zu erwarten ist, oder
        3. Sub-Litera, c, c
          eine Seehöhe von 1 200 m überschritten wird,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, ist für den Bau von Hochleistungsstrecken, nach Maßgabe des Absatz 4, jedoch erst mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden,
    eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Von der geplanten Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B mit einer durchgehenden Länge von weniger als 5 km sind die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluß ausreichender Planungsunterlagen zu informieren. Sie können innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und haben Parteistellung mit den Rechten nach Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz. Der Bundesminister/die Bundesministerin für wirtschaftliche Angelegenheiten hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Ist für den Bau einer Hochleistungsstrecke eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz eins, Ziffer 2, durchzuführen und bedingt dieses Vorhaben auch eine im Anhang 1 oder Anhang 2 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahmen) vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung durchzuführen.
  4. Absatz 4,Bedingt der Bau einer Hochleistungsstrecke mit einer Länge bis 10 km, für die die Erlassung einer Trassenverordnung nach Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehen ist, eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, die mit diesem Vorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang steht, so ist für das Gesamtvorhaben (Hochleistungsstrecke und Begleitmaßnahmen) eine Umweltverträglichkeitsprüfung vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durchzuführen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung durchzuführen.
  5. Absatz 5,Für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Verordnungserlassungsverfahren gilt, daß in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, sowie der Absatz 3 und 4 der/die Bundesminister/in für Wissenschaft, Verkehr und Kunst das UVP-Verfahren durchzuführen hat. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, kann der Landeshauptmann mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  6. Absatz 6,Im UVP-Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen durchzuführen, es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt. Folgende Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden: Paragraph eins,, Paragraph 2, mit der Maßgabe, daß als mitwirkende Behörden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, jene Behörden gelten, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständig sind, Paragraph 3, Absatz 6, mit der Maßgabe, daß auf Vorhaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, die Bestimmung des Absatz 2, anzuwenden ist, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 4 bis 6, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraphen 8 bis 14 jeweils mit der Maßgabe, daß die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzenden Gemeinden nur zu berücksichtigen sind, wenn sie von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können.
  7. Absatz 7,Eine Verordnung nach Absatz eins, darf nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 2 a erfüllt sind. Paragraph 17, Absatz 3 bis 5 ist bei Erlassung der Verordnung sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8,Vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung darf eine Verordnung nach Absatz eins, nicht erlassen und dürfen Genehmigungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden; gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen kommt keine Wirkung zu.
  9. Absatz 9,Die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, zuständigen Behörden haben die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. In diesen Genehmigungsverfahren haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und im Paragraph 19, Absatz 3 bis 6 vorgesehenen Parteien Parteistellung, die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzenden Gemeinden jedoch nur, wenn sie von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können.
  10. Absatz 10,Bei Vorhaben, die in mehreren Stufen festgelegt bzw. genehmigt werden (zB zunächst Standort oder Trasse, Detailprojekt erst in einem weiteren Genehmigungsverfahren) kann der/die Bundesminister/in bei der Abklärung des Untersuchungsrahmens (Paragraph 4,) festlegen, daß bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind.
  11. Absatz 11,(Verfassungsbestimmung) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Absatz eins, auf Antrag der im Paragraph 19, Absatz 3 und 4 genannten Parteien.

Schlagworte

Naturschutz, Umweltschutz

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12139279

Alte Dokumentnummer

N8199644191L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P24/NOR12139279

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