Absatz eins,Vor Erlassung einer Verordnung
- Ziffer einsgemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, ist für
- Litera adie Festlegung und Umlegung der Trassen von Autobahnen und Schnellstraßen, ausgenommen zusätzliche Anschlußstellen,
- Litera bdie Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km,
- Litera cdie Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B mit einer durchgehenden Länge von weniger als 5 km, wenn
- Sub-Litera, a, anach europarechtlichen, bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften bestehende Schutzgebiete beeinträchtigt werden können oder
- Sub-Litera, b, beine zusätzliche Verkehrsbelastung von mehr als 20% gegenüber dem Bestand zu erwarten ist, oder
- Sub-Litera, c, ceine Seehöhe von 1 200 m überschritten wird,
- Ziffer 2gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, ist für den Bau von Hochleistungsstrecken, nach Maßgabe des Absatz 4, jedoch erst mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.