nur die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen im UVP-Verfahren durchgeführt werden, jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren stattfindet und folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind: § 1, § 2, mit der Maßgabe daß als mitwirkende Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 jene Behörden gelten, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständig sind, § 4, § 5 Abs. 4 bis 6 und §§ 6 bis 14,nur die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen im UVP-Verfahren durchgeführt werden, jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren stattfindet und folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind: Paragraph eins,, Paragraph 2,, mit der Maßgabe daß als mitwirkende Behörden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, jene Behörden gelten, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständig sind, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 und Paragraphen 6 bis 14,