Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Absatz 5 :, Verfassungsbestimmung

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 4

Text

3. ABSCHNITT

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND

HOCHLEISTUNGSSTRECKEN

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Vor Erlassung einer Verordnung
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, ist für
      1. Litera a
        die Festlegung und Umlegung der Trassen von Autobahnen und Schnellstraßen, ausgenommen zusätzliche Anschlußstellen,
      2. Litera b
        die Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B, ausgenommen Umlegungen, bei denen die Verschiebung der Straßenachse weniger als 50 m beträgt,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, ist für den Bau von Hochleistungsstrecken mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden,
    eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen.
  2. Absatz 2,Für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Verordnungserlassungsverfahren gilt, daß
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, der/die Bundesminister/in für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das UVP-Verfahren durchzuführen hat,
    2. Ziffer 2
      nur die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen im UVP-Verfahren durchgeführt werden, jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren stattfindet und folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind: Paragraph eins,, Paragraph 2,, mit der Maßgabe daß als mitwirkende Behörden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, jene Behörden gelten, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständig sind, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 und Paragraphen 6 bis 14,
    3. Ziffer 3
      vor Abschluß der Umweltverträglichkeitsprüfung die Verordnung gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 oder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Hochleistungsstreckengesetzes und Genehmigungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, bei sonstiger Nichtigkeit nicht erlassen werden dürfen und gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen keine Wirkung zukommt,
    4. Ziffer 4
      für die Erlassung der Verordnung die Bestimmungen des Paragraph 17,, ausgenommen jene über die Entscheidungskonzentration gelten und
    5. Ziffer 5
      für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, die Bestimmungen des Paragraph 17,, ausgenommen jene über die Entscheidungskonzentration, und des Paragraph 19, gelten.
  3. Absatz 3,Ist für den Bau von Hochleistungsstrecken nach dem Hochleistungsstreckengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, die Erlassung einer Trassenverordnung gemäß Paragraph 3, des Hochleistungsstreckengesetzes nicht vorgesehen, aber bedingt dieses Vorhaben, wenn auch nur für eine im Anhang 1 angeführte Begleitmaßnahme, eine Umweltverträglichkeitsprufüng nach diesem Bundesgesetz, so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung vom Bundesminister/von der Bundesministerin für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durchzuführen. Für diese Vorhaben gelten die Bestimungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Als Begleitmaßnahmen gelten alle Vorhaben, die mit dem Bau der Hochleistungsstrecke in einem räumlichen oder sachlichen Zusammenhang stehen. Für alle nachfolgenden Genehmigungsverfahren für den Bau der Hochleistungsstrecke ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bürgerbeteiligung durchzuführen.
  4. Absatz 4,Bei Vorhaben, die in mehreren Stufen festgelegt bzw. genehmigt werden (zB zunächst Standort oder Trasse, Detailprojekt erst in einem weiteren Genehmigungsverfahren) kann der/die Bundesminister/in bei der Abklärung des Untersuchungsrahmens (Paragraph 4,) festlegen, daß bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind.
  5. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen gemäß Absatz eins, auf Antrag der im Paragraph 19, Absatz 3 und 4 genannten Parteien.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136697

alte Dokumentnummer

N8199330530J