Absatz eins,Vor Erlassung einer Verordnung
- Ziffer einsgemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, ist für
- Litera adie Festlegung und Umlegung der Trassen von Autobahnen und Schnellstraßen, ausgenommen zusätzliche Anschlußstellen,
- Litera bdie Festlegung und Umlegung der Trassen von Bundesstraßen B, ausgenommen Umlegungen, bei denen die Verschiebung der Straßenachse weniger als 50 m beträgt,
- Ziffer 2gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, ist für den Bau von Hochleistungsstrecken mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen.