Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 22

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

23.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Nachkontrolle

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 haben die Behörden gemäß Paragraph 21, auf Initiative der Behörde gemäß Paragraph 39, das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder zu dem gemäß Paragraph 20, Absatz 6, im Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt gemeinsam daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Behörde gemäß Paragraph 39, sowie die mitwirkenden Behörden sind jedenfalls beizuziehen. Die Nachkontrolle ist spätestens bis zu dem im Abnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind von den Behörden der Behörde gemäß Paragraph 39 und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.

Im RIS seit

23.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40251332

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P22/NOR40251332

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