Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zuständigkeitsübergang

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Mit Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 17 bis 18 b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,In Fällen des Paragraph 20, Absatz 6, geht die Zuständigkeit mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 17 bis 18 b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.
  3. Absatz 3,Wurden eine grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen (Paragraph 18,) erteilt, erfolgt der Zuständigkeitsübergang mit Rechtskraft der Abnahmebescheide oder, wenn eine Abnahmeprüfung nicht durchgeführt wird, mit Rechtskraft der gemäß Paragraph 18, erteilten Genehmigungsbescheide.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten) richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Absatz eins und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 und 6 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. In Bezug auf diese Nebenbestimmungen hat diese, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, besteht, die in Paragraph 360, Absatz eins und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
  5. Absatz 5,Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40058741

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P22/NOR40058741

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