Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3

Text

Zuständigkeitsübergang

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Zu dem im Abnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 3, festgelegten Zeitpunkt geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 17 und 18 relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.
  2. Absatz 2,Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten) richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Absatz eins, nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von Paragraph 17, Absatz 2 und 3 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnisse auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136695

Alte Dokumentnummer

N8199330528J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P22/NOR12136695

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