Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
10.08.2000
Abkürzung
UVP-G 2000
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3
Text
Zuständigkeitsübergang
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Zu dem im Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 3 festgelegten Zeitpunkt geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 und 18 relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.Zu dem im Abnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 3, festgelegten Zeitpunkt geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 17 und 18 relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten) richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von § 17 Abs. 2 und 3 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnisse auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten) richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Absatz eins, nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von Paragraph 17, Absatz 2 und 3 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnisse auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136695
Alte Dokumentnummer
N8199330528J