Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

02.08.2012

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zuständigkeitsübergang

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Mit Rechtskraft des Abnahmebescheides geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 17 bis 18 b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,In Fällen des Paragraph 20, Absatz 6, geht die Zuständigkeit mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 17 bis 18 b relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.
  3. Absatz 3,Wurden eine grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen (Paragraph 18,) erteilt, erfolgt der Zuständigkeitsübergang mit Rechtskraft der Abnahmebescheide oder, wenn eine Abnahmeprüfung nicht durchgeführt wird, mit Rechtskraft der gemäß Paragraph 18, erteilten Genehmigungsbescheide.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung des Genehmigungsbescheides richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Absatz eins und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 und 6 gestützte Nebenbestimmungen und sonstige Pflichten sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. In Bezug darauf hat diese, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, oder b besteht, die in Paragraph 360, Absatz eins und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.

Im RIS seit

31.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40108733

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P21/NOR40108733

Navigation im Suchergebnis