Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3

Text

Nachkontrolle

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach der Anzeige der Fertigstellung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, hat die Behörde die Anlage daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt übereinstimmen. Die mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. Paragraph 11, Absatz 2, gilt sinngemäß. Die Nachkontrolle ist spätestens bis zu dem im Abnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 3, bezeichneten Zeitpunkt abzuschließen.
  2. Absatz 2,Der Betreiber/die Betreiberin hat der Behörde die für die Nachkontrolle notwendigen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind von der Behörde den zur Überwachung der Anlage zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die in den für die Genehmigungen nach den Paragraphen 17 und 18 relevanten Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Kontrollen bleiben unberührt und sind bis zum Zuständigkeitsübergang gemäß Paragraph 22, von der Landesregierung zu vollziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136694

Alte Dokumentnummer

N8199330527J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P21/NOR12136694

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