Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

11.08.2000

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Nachkontrolle

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 haben die Behörden gemäß Paragraph 22, das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder zu dem gemäß Paragraph 20, Absatz 6, im Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt gemeinsam daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Behörde gemäß Paragraph 39, sowie die mitwirkenden Behörden sind jedenfalls beizuziehen. Die Nachkontrolle ist spätestens bis zu dem im Abnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind von den Behörden der Behörde gemäß Paragraph 39 und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40011159

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P21/NOR40011159

Navigation im Suchergebnis