Präamble
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -
eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung *1),
eingedenk der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung auf ihrer vierten, fünften und sechsten Tagung angenommenen Entschließung 93 (IV), 124 (V) und 155 (VI) über das integrierte Rohstoffprogramm sowie des Kapitels II Abschnitt B der Schlußakte von UNCTAD VII eingedenk der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung auf ihrer vierten, fünften und sechsten Tagung angenommenen Entschließung 93 (römisch vier), 124 (römisch fünf) und 155 (römisch sechs) über das integrierte Rohstoffprogramm sowie des Kapitels römisch zwei Abschnitt B der Schlußakte von UNCTAD römisch sieben
sowie eingedenk des wesentlichen neuen Aktionsprogramms für die achtziger Jahre für die am wenigsten entwickelten Länder und insbesondere seines Absatzes 82 *2),
in Erkenntnis der Bedeutung der Jute and (Anm.: richtig: und) der Jute-Erzeugnisse für die Wirtschaft vieler in der Entwicklung befindlicher Ausfuhrländer, in Erkenntnis der Bedeutung der Jute and Anmerkung, richtig: und) der Jute-Erzeugnisse für die Wirtschaft vieler in der Entwicklung befindlicher Ausfuhrländer,
in der Erwägung, daß eine enge internationale Zusammenarbeit bei der Lösung der Probleme, die dieser Rohstoff aufwirft, die wirtschaftliche Entwicklung der Ausfuhrländer fördern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern stärken wird,
in der Erwägung, daß das Internationale Übereinkommen von 1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse *3) zu dieser Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern einen bedeutenden Beitrag geleistet hat -
sind wie folgt übereingekommen:
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*1) Resolutionen 3201 (S-VI) und 3202 (S-VI) der Generalversammlung
vom 1. Mai 1974.
*2) siehe „Report of the United Nations Conference on the Least
Developed Countries'' (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Verkaufsnummer E. 82.1.8), Teil 1, Abschnitt A.
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 32/1986, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 115/1989 *3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1989,