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Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989 § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 576/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.04.1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Unterzeichnungsdatum

03.11.1989

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 40 Abs. 4 mit 12. April 1991
und für Österreich gemäß Art. 40 Abs. 3 mit 16. April 1993
vorläufig in Kraft getreten.

Titel

(Übersetzung) INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN VON 1989 ÜBER JUTE UND JUTEERZEUGNISSE
(NR: GP XVIII RV 920 VV S. 107. BR: AB 4500 S. 567.)
StF: BGBl. Nr. 576/1993

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Ägypten 576/1993 *Australien 576/1993, 395/1996 K *Bangaldesh 576/1993 *China/VR 576/1993 *Dänemark 576/1993 *Deutschland 576/1993 *EWG 576/1993 *Frankreich 648/1995 *Griechenland 576/1993 *Großbritannien 576/1993 *Indien 576/1993 *Indonesien 576/1993 *Irland 576/1993 *Italien 576/1993 *Japan 576/1993 *Nepal 576/1993 *Niederlande 576/1993 *Norwegen 576/1993 *Pakistan 576/1993 *Portugal 576/1993 *Schweden 576/1993 *Schweiz 576/1993 *Spanien 648/1995 *Thailand 576/1993 *USA 576/1993, 648/1995 K

Präambel/Promulgationsklausel

Präamble

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung *1),

eingedenk der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung auf ihrer vierten, fünften und sechsten Tagung angenommenen Entschließung 93 (römisch vier), 124 (römisch fünf) und 155 (römisch sechs) über das integrierte Rohstoffprogramm sowie des Kapitels römisch zwei Abschnitt B der Schlußakte von UNCTAD römisch sieben

sowie eingedenk des wesentlichen neuen Aktionsprogramms für die achtziger Jahre für die am wenigsten entwickelten Länder und insbesondere seines Absatzes 82 *2),

in Erkenntnis der Bedeutung der Jute and Anmerkung, richtig: und) der Jute-Erzeugnisse für die Wirtschaft vieler in der Entwicklung befindlicher Ausfuhrländer,

in der Erwägung, daß eine enge internationale Zusammenarbeit bei der Lösung der Probleme, die dieser Rohstoff aufwirft, die wirtschaftliche Entwicklung der Ausfuhrländer fördern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern stärken wird,

in der Erwägung, daß das Internationale Übereinkommen von 1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse *3) zu dieser Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern einen bedeutenden Beitrag geleistet hat -

sind wie folgt übereingekommen:

---------------------------------------------------------------------

*1) Resolutionen 3201 (S-VI) und 3202 (S-VI) der Generalversammlung

vom 1. Mai 1974.

*2) siehe „Report of the United Nations Conference on the Least

Developed Countries'' (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Verkaufsnummer E. 82.1.8), Teil 1, Abschnitt A.

*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1989,

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 16. April 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 40, Absatz 4, mit 12. April 1991 und für Österreich gemäß Artikel 40, Absatz 3, mit 16. April 1993 vorläufig in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten bzw. Organisationen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. unterzeichnet: Ägypten, Australien, Bangladesh, China, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Nepal, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Pakistan, Portugal, Schweden, Schweiz, Thailand, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey), Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Folgende Staaten haben erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden: Belgien, Finnland, Frankreich, Luxemburg und Spanien.

Das endgültige Inkrafttreten wird gesondert kundgemacht.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR11007559

Alte Dokumentnummer

N5199330204J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/576/P0/NOR11007559

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