Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Inkrafttretensdatum

16.04.1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 40, Absatz 4, mit 12. April 1991

und für Österreich gemäß Artikel 40, Absatz 3, mit 16. April 1993

vorläufig in Kraft getreten.

Langtitel

(Übersetzung) INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN VON 1989 ÜBER JUTE UND JUTEERZEUGNISSE

(NR: GP XVIII RV 920 VV S. 107. BR: AB 4500 S. 567.)

StF: BGBl. Nr. 576/1993

Änderung

idF:

BGBl. Nr. 648/1995

BGBl. Nr. 395/1996

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 16. April 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 40, Absatz 4, mit 12. April 1991 und für Österreich gemäß Artikel 40, Absatz 3, mit 16. April 1993 vorläufig in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten bzw. Organisationen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. unterzeichnet: Ägypten, Australien, Bangladesh, China, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Nepal, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Pakistan, Portugal, Schweden, Schweiz, Thailand, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey), Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Folgende Staaten haben erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden: Belgien, Finnland, Frankreich, Luxemburg und Spanien.

Das endgültige Inkrafttreten wird gesondert kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

Präamble

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung *1),

eingedenk der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung auf ihrer vierten, fünften und sechsten Tagung angenommenen Entschließung 93 (römisch vier), 124 (römisch fünf) und 155 (römisch sechs) über das integrierte Rohstoffprogramm sowie des Kapitels römisch zwei Abschnitt B der Schlußakte von UNCTAD römisch sieben

sowie eingedenk des wesentlichen neuen Aktionsprogramms für die achtziger Jahre für die am wenigsten entwickelten Länder und insbesondere seines Absatzes 82 *2),

in Erkenntnis der Bedeutung der Jute and Anmerkung, richtig: und) der Jute-Erzeugnisse für die Wirtschaft vieler in der Entwicklung befindlicher Ausfuhrländer,

in der Erwägung, daß eine enge internationale Zusammenarbeit bei der Lösung der Probleme, die dieser Rohstoff aufwirft, die wirtschaftliche Entwicklung der Ausfuhrländer fördern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern stärken wird,

in der Erwägung, daß das Internationale Übereinkommen von 1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse *3) zu dieser Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern einen bedeutenden Beitrag geleistet hat -

sind wie folgt übereingekommen:

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*1) Resolutionen 3201 (S-VI) und 3202 (S-VI) der Generalversammlung

vom 1. Mai 1974.

*2) siehe „Report of the United Nations Conference on the Least

Developed Countries'' (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Verkaufsnummer E. 82.1.8), Teil 1, Abschnitt A.

*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1989,