Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 73, Absatz eins a, unterlässt;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)
    1. Ziffer 3
      die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 an die FMA unterlässt;
    2. Ziffer 4
      einen Erwerb oder eine Abtretung nach Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 während des Beurteilungszeitraums nach Paragraph 20 a, Absatz eins, oder entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, durchführt;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. Ziffer 6
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7, erteilt;
    2. Ziffer 6 a
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Holdinggesellschaft oder eines Tochterunternehmens solcher Gesellschaften dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß Paragraph 70 a, Absatz eins, erteilt;
    3. Ziffer 6 b
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Institutes, das einer Zentralorganisation oder einem der Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitut nachgeordnet ist, der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, erteilt;
    4. Ziffer 7
      ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder „Sparkassenbuch“ entgegen Paragraph 31, Absatz 2, führt;
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,)
    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 54,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
    1. Ziffer 10
      als Bankprüfer entgegen Paragraph 63, Absatz 3, von ihm festgestellte Tatsachen oder begründete Zweifel gemäß Paragraph 63, Absatz 3, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; dies gilt in Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, auch für die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen;
    2. Ziffer 11
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 73, Absatz 2, nicht binnen eines Monats nachkommt;
    3. Ziffer 12
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Meldepflicht gemäß Paragraph 75, nicht entspricht;
    Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,)
    Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,)
    1. Ziffer 15
      ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“, „Finanz-Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“, „Sparkasse“, „Bausparkasse“, „Volksbank“, „Landes-Hypothekenbank“, „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen Paragraph 94, führt;
    2. Ziffer 16
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach Paragraph 216, ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß Paragraph 216, ABGB (Paragraphen 66 bis 68) verletzt;
    3. Ziffer 17
      entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt;
    4. Ziffer 18
      entgegen Paragraph 31, Absatz 5, Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt,
    Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 54,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Ziffer 10, jedoch mit bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 54,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

Im RIS seit

02.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40195816

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P99/NOR40195816

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