Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 73, Absatz eins a, unterlässt;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)
    1. Ziffer 3
      die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 an die FMA unterlässt;
    2. Ziffer 4
      einen Erwerb oder eine Abtretung nach Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 während des Beurteilungszeitraums nach Paragraph 20 a, Absatz eins, oder entgegen einer Untersagung gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, durchführt;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. Ziffer 6
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7, erteilt;
    2. Ziffer 6 a
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Holdinggesellschaft oder eines Tochterunternehmens solcher Gesellschaften dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß Paragraph 70 a, Absatz eins, erteilt;
    3. Ziffer 6 b
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Institutes, das einer Zentralorganisation oder einem der Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitut nachgeordnet ist, der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, erteilt;
    4. Ziffer 7
      ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder „Sparkassenbuch“ entgegen Paragraph 31, Absatz 2, führt;
    Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,)
    1. Ziffer 9
      als Treuhänder nicht seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, oder Paragraph 103, Ziffer 24, nachkommt;
    2. Ziffer 10
      als Bankprüfer entgegen Paragraph 63, Absatz 3, von ihm festgestellte Tatsachen oder begründete Zweifel gemäß Paragraph 63, Absatz 3, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; dies gilt in Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, auch für die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen;
    3. Ziffer 11
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 73, Absatz 2, nicht binnen eines Monats nachkommt;
    4. Ziffer 12
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Meldepflicht gemäß Paragraph 75, nicht entspricht;
    Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,)
    Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,)
    1. Ziffer 15
      ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“, „Finanz-Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“, „Sparkasse“, „Bausparkasse“, „Volksbank“, „Landes-Hypothekenbank“, „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen Paragraph 94, führt;
    2. Ziffer 16
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach Paragraph 216, ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß Paragraph 216, ABGB (Paragraphen 66 bis 68) verletzt;
    3. Ziffer 17
      entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt;
    4. Ziffer 18
      entgegen Paragraph 31, Absatz 5, Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt;
    5. Ziffer 19
      entgegen den Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Ziffer 10, jedoch mit bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 d und 41 Absatz eins bis 4 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40178019

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P99/NOR40178019

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