Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 99,

Wer

  1. Ziffer eins
    es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen die Angaben gemäß Paragraph 12, Absatz 3, oder die Anzeige gemäß Paragraph 12, Absatz 5, zu übermitteln;
  2. Ziffer 2
    es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen die Angaben gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder die Anzeige gemäß Paragraph 14, Absatz 5, zu übermitteln;
  3. Ziffer 3
    beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten und es unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen dies zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, anzuzeigen;
  4. Ziffer 4
    beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, und es unterläßt, dies dem Bundesminister für Finanzen zuvor schriftlich gemäß Paragraph 20, Absatz 2, anzuzeigen;
  5. Ziffer 5
    beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in Paragraph 20, Absatz 2, genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es unterläßt, dies dem Bundesminister für Finanzen zuvor schriftlich gemäß Paragraph 20, Absatz 4, anzuzeigen;
  6. Ziffer 6
    als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7, erteilt;
  7. Ziffer 6 a
    als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines gemischten Unternehmens oder dessen Tochterunternehmens dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß Paragraph 70 a, Absatz eins, erteilt;
  8. Ziffer 7
    ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch”, „Sparbrief” oder „Sparkassenbuch” entgegen Paragraph 31, Absatz 2, führt;
  9. Ziffer 8
    als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der Paragraphen 40 und 41 Absatz eins bis 4 verletzt;
  10. Ziffer 9
    als Treuhänder nicht seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, oder Paragraph 103, Ziffer 24, nachkommt;
  11. Ziffer 10
    als Bankprüfer entgegen Paragraph 63, Absatz 3, von ihm festgestellte Tatsachen, auf Grund deren er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes und die Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen;
  12. Ziffer 11
    als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 73, Absatz 2, nicht binnen eines Monats nachkommt;
  13. Ziffer 12
    als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Großkreditmeldepflicht gemäß Paragraph 75, nicht entspricht;
  14. Ziffer 13
    es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen den Jahresabschluß der Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 93 a, Absatz 8, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen;
  15. Ziffer 14
    es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 93 a, Absatz 8, zu melden;
  16. Ziffer 15
    ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut”, „Kreditinstitut”, „Finanzinstitut”, „Finanz-Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma”, „Kreditunternehmung”, „Kreditunternehmen”, „Bank”, „Bankier”, „Sparkasse”, „Bausparkasse”, „Volksbank”, „Landes-Hypothekenbank”, „Raiffeisen” oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen Paragraph 94, führt;
  17. Ziffer 16
    als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach Paragraph 230 a, ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß Paragraph 230 a, ABGB (Paragraphen 66 bis 68) verletzt;
  18. Ziffer 17
    entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt, ohne daß die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt,
  19. Ziffer 18
    entgegen Paragraph 31, Absatz 5, Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40014763

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P99/NOR40014763

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