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Bankwesengesetz § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Wer Bankgeschäfte gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz eins a,Wer andere als die in Absatz eins, angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstituts oder, bei einem Kreditinstitute-Verbund im Falle der Ziffer eins, 2, 4 b, 7, 7 a, 8 und 11 als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) der Zentralorganisation
    1. Ziffer eins
      die schriftliche Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 5, über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 an die FMA unterlässt;
    2. Ziffer 2
      die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 15 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2013/36/EU gemäß Paragraph 10, Absatz 6, an die FMA unterlässt;
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. Ziffer 4 a
      die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, unterlässt;
    Anmerkung, Ziffer 4 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. Ziffer 5
      dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7, erteilt;
    2. Ziffer 5 a
      der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, erteilt;
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,)
    1. Ziffer 7
      die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins, oder in der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
    2. Ziffer 7 a
      die schriftliche Anzeige über Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes oder hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Absatz 7, zu genügen, gemäß Paragraph 30 a, Absatz 5, BWG unterlässt;
    3. Ziffer 8
      die in Paragraphen 74, 74 a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
    1. Ziffer 10
      unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem betreibt (Paragraph 93, Absatz 11,),
    2. Ziffer 11
      die in Paragraph 73, Absatz 4 und 4 a oder die gemäß einer Verordnung der FMA gemäß Paragraph 21 a, vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in Paragraph 44, Absatz eins bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. Ziffer eins
      den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;
    2. Ziffer 2
      Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;
    3. Ziffer 3
      die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 73, Absatz 3, unterlässt;
    Anmerkung, Ziffer 4 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    1. Ziffer 8
      Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    2. Ziffer 9
      die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, unterläßt;
    3. Ziffer 10
      die in Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 103, Ziffer 32, geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterläßt;
    Anmerkung, Ziffer 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    1. Ziffer 11 a
      der Preisauszeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nicht oder nicht vollständig entspricht;
    2. Ziffer 12
      die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß Paragraph 78, Absatz 7, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 5,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. Ziffer eins
      zulässt, dass das Kreditinstitut wiederholt oder kontinuierlich nicht über liquide Aktiva gemäß Artikel 412, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verfügt;
    2. Ziffer 2
      Forderungen eingeht, die über die in Artikel 395, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Obergrenzen hinausgehen;
    3. Ziffer 3
      entgegen den Vorschriften des Paragraph 24, Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Kreditinstitutes sind, oder wenn solche Zahlungen gemäß den Artikel 28, 52, oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
    4. Ziffer 4
      die Pflichten des Paragraph 39, oder einer aufgrund Paragraph 39, Absatz 4, erlassenen Verordnung der FMA verletzt;
    5. Ziffer 5
      die Konzessionserteilung nach Paragraph 4, Absatz eins, durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  7. Absatz 5 a,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. Ziffer eins
      die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 gemäß Paragraph 20, Absatz 3, an die FMA unterlässt;
    2. Ziffer 2
      die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der Paragraphen 91 bis 94 Börsegesetz 1989 erhaltenen Informationen ergibt, gemäß Paragraph 20, Absatz 3, an die FMA unterlässt;
    3. Ziffer 3
      die Pflichten der Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 d, oder 41 Absatz eins bis 4 verletzt;
    4. Ziffer 4
      die Meldungen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, an die FMA gemäß Artikel 99, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
    5. Ziffer 5
      die gemäß Artikel 101, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Daten zu Verlusten aus Immobiliensicherheiten nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;
    6. Ziffer 6
      die Meldungen von Großkrediten gemäß Artikel 394, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
    7. Ziffer 7
      die Meldungen über die Liquiditätslage an die FMA gemäß Artikel 415, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;
    8. Ziffer 8
      die gemäß Artikel 430, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Informationen über die Verschuldungsquote nicht oder unvollständig oder unrichtig an die FMA übermittelt;
    9. Ziffer 9
      im Falle, dass das Kreditinstitut dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist, die in Artikel 405, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Bedingungen nicht erfüllt;
    10. Ziffer 10
      die gemäß Artikel 431, Absatz eins bis 3 oder Artikel 451, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Ziffer 3, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  8. Absatz 6,Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, über die Anzeige von Änderungen der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich Satzungsänderungen, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, und 7, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 11, und 14 sowie Paragraph 73, Absatz 2, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach Paragraph 99 d, Absatz eins, und 2.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 98/2014

Schlagworte

Einlagensicherungssystem

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40166937

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P98/NOR40166937

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