Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

23.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. Ziffer eins
      die schriftliche Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 5, über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
    2. Ziffer 2
      die Anzeige der Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG gemäß Paragraph 10, Absatz 6, an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
    3. Ziffer 3
      die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2 und 4 gemäß Paragraph 20, Absatz 5, an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
    4. Ziffer 4
      die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der Paragraphen 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß Paragraph 20, Absatz 5, an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
    5. Ziffer 5
      dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 4, erteilt;
    6. Ziffer 6
      die Pflichten der Paragraphen 40 und 41 Absatz eins bis 4 verletzt;
    7. Ziffer 7
      die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;
    8. Ziffer 8
      die in Paragraph 74, vorgesehenen Meldungen dem Bundesminister für Finanzen oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt;
    9. Ziffer 9
      seiner Großkreditmeldepflicht gemäß Paragraph 75, nicht nachkommt,
    10. Ziffer 10
      unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem betreibt (Paragraph 93, Absatz 11,)
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. Ziffer eins
      den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;
    2. Ziffer 2
      Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;
    3. Ziffer 3
      beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen (Paragraph 33, Absatz 2,) und Verbrauchergirokontoverträgen (Paragraph 34, Absatz 2,) die Schriftform unterläßt;
    4. Ziffer 4
      Verbraucherkreditverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 erforderlichen Angaben enthalten;
    5. Ziffer 5
      Verbraucherkreditverträge von revolvierenden Kontokorrentkrediten abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erforderlichen Angaben enthalten;
    6. Ziffer 6
      die schriftliche Bekanntgabe der Änderung des effektiven bzw. fiktiven Jahreszinssatzes vor deren Wirksamwerden unterläßt;
    7. Ziffer 7
      die jährliche Kontomitteilung gemäß Paragraph 33, Absatz 9, unterläßt;
    8. Ziffer 8
      Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    9. Ziffer 9
      die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 4, unterläßt;
    10. Ziffer 10
      die in Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 103, Ziffer 32, geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterläßt;
    11. Ziffer 11
      die Bereitschaft zur Kreditgewährung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, ohne Angabe des effektiven bzw. des fiktiven Jahreszinssatzes bewirbt;
    12. Ziffer 12
      die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß Paragraph 78, Absatz 7, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055490

Alte Dokumentnummer

N3199657530J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P98/NOR12055490

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