(4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß Paragraph 78, Absatz 7, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.