(6)Absatz 6,Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 5 über die Anzeige von Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2, § 10 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 28a Abs. 4 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, § 73 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, § 73 Abs. 1 Z 4 und 7, § 73 Abs. 1 Z 8 hinsichtlich der Anzeige der Wiederernennung derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, § 73 Abs. 1 Z 11 und 14 sowie § 73 Abs. 2 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach § 99d Abs. 1 und 2.Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, über die Anzeige von Änderungen der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 28 a, Absatz 4, hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich Satzungsänderungen, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, und 7, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 8, hinsichtlich der Anzeige der Wiederernennung derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 11, und 14 sowie Paragraph 73, Absatz 2, hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach Paragraph 99 d, Absatz eins, und 2.