Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.02.2023

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die FMA an zuständige Behörden im Ausland ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48, BAO) dadurch nicht verletzt werden,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und
    3. Ziffer 3
      ein gleichartiges Auskunftsbegehren der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
  2. Absatz 2,Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist. Werden von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat wesentliche Informationen nicht übermittelt oder ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch wesentlicher Informationen, abgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet, kann die FMA die EBA konsultieren.
  3. Absatz 2 a,Die FMA arbeitet
    1. Ziffer eins
      bei der Überwachung von inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mit den zuständigen Behörden von Kreditinstituten, die derselben Drittlandsgruppe angehören, und
    2. Ziffer 2
      bei der Überwachung von Kreditinstituten mit den zuständigen Behörden, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute überwachen, die derselben Drittlandsgruppe angehören
    eng zusammen, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Drittlandsgruppe in der Union einer umfassenden Beaufsichtigung unterliegen, und um eine Umgehung der für Drittlandsgruppen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, geltenden Anforderungen sowie um negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union zu verhindern.
  4. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind nur anzuwenden, soweit in Absatz 5 bis 7 oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
  5. Absatz 4,Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist; das sind
    1. Ziffer eins
      Konzessionen und Bewilligungen sowie die für deren Erteilung und Rücknahme erforderlichen Umstände;
    2. Ziffer 2
      Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;
    3. Ziffer 3
      Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. Ziffer 4
      Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;
    5. Ziffer 5
      außerbilanzmäßige Geschäfte;
    6. Ziffer 6
      Derivate;
    7. Ziffer 7
      Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;
    8. Ziffer 8
      Solvabilität und Eigenmittel;
    9. Ziffer 9
      Liquidität;
    10. Ziffer 10
      Devisenpositionen;
    11. Ziffer 11
      Großkredite;
    12. Ziffer 12
      qualifizierte Beteiligungen;
    13. Ziffer 13
      Konsolidierung;
    14. Ziffer 14
      Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht;
    15. Ziffer 15
      Meldungen gemäß Paragraphen 74 und 74 a;
    16. Ziffer 16
      Zentrales Kreditregister und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;
    17. Ziffer 17
      Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;
    18. Ziffer 18
      Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 2,, den Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;
    19. Ziffer 19
      Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 48, der Richtlinie 2013/36/EU ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Absatz 5, genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind;
    20. Ziffer 20
      Auskünfte, die gemäß Absatz 2, oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß Paragraph 77 a, erteilt wurden.
  6. Absatz 5,Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Absatz 4 und von Daten, die die FMA gemäß ihren Befugnissen ermitteln kann, ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an
    1. Ziffer eins
      Mitglieder des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,;
    2. Ziffer 2
      zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 48, der Richtlinie 2013/36/EU ein Abkommen geschlossen hat;
    3. Ziffer 3
      mit der Aufsicht über den Finanzmarkt betraute Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtsrechtlichen oder sonst finanzmarktaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht;
    4. Ziffer 4
      Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems relevant sind;
    5. Ziffer 5
      Finanzministerien der Mitgliedstaaten;
    6. Ziffer 6
      Behörden oder Stellen, die mit der Verantwortung für den Erhalt der Finanzmarktstabilität in den Mitgliedstaaten durch Anwendung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften für die makroprudenzielle Aufsicht betraut sind;
    7. Ziffer 7
      Behörden oder Stellen in einem Mitgliedstaat, die für die Durchführung von Sanierungen zuständig, oder an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren von Instituten beteiligt sind;
    8. Ziffer 7 a
      Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der in Ziffer 7, genannten Behörden oder Stellen zuständig sind;
    9. Ziffer 8
      Parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Artikel 53, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen gemäß Artikel 53, Absatz 3, B-VG;
    10. Ziffer 9
      den Rechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der FMA nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, bezieht;
    11. Ziffer 10
      Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch die in Artikel 2, Absatz eins, Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen in den Mitgliedstaaten;
    12. Ziffer 10 a
      zuständige Behörden oder Stellen, die in den Mitgliedstaaten für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind;
    13. Ziffer 11
      die Personen, die in den Mitgliedstaaten die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von CRR-Instituten, Versicherungsunternehmen und CRR-Finanzinstituten vornehmen;
    14. Ziffer 11 a
      die Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der in Ziffer 11, genannten Personen zuständig sind;
    15. Ziffer 12
      Einlagensicherungssysteme gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder Anlegerentschädigungssysteme gemäß Richtlinie 97/9/EG.
    Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Ziffer eins bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden gemäß Artikel 53, Absatz 2,, Artikel 112, 113, 117, 118 und Artikel 124 bis 126 der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder für andere gesetzliche Aufgaben der ersuchenden Behörde oder Institution im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt erforderlich ist; die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Ziffer 10, hat zu erfolgen, soweit die Auskünfte und Informationen für die Aufgaben der Behörden gemäß dem FM-GwG, Artikel 117, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2015/849 von Relevanz sind und sofern diese Auskunftserteilung und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nach dem österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht beeinträchtigen würden. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Ziffer 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen gemäß Artikel 114, der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich ist und nach Ziffer 5, auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Artikel 140, der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch gemäß Ziffer 2 und 3 muss gemäß Artikel 55, der Richtlinie 2013/36/EU unter der Bedingung eines mit Artikel 53, der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der ersuchenden Behörden und Institutionen dienen und im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS, die nicht unter Artikel 2, Absatz 2, Litera f, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, fallen, darf nur vorbehaltlich der Artikel 53 und 54 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß Paragraph 77 b, Absatz 5, erfolgen. Die FMA darf Informationen gemäß Absatz 4, Ziffer 19, nur weiterleiten, wenn dies von der Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.
  7. Absatz 5 a,Soweit die Voraussetzungen gemäß Absatz 5 b, oder 5c erfüllt sind, kann die FMA in der in den Absatz 5 b, oder 5c vorgegebenen Form an die folgenden Stellen Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors, an den Internationalen Währungsfonds (IWF) und die Weltbank;
    2. Ziffer 2
      für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen, an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS);
    3. Ziffer 3
      für Zwecke seiner Überwachungsaufgaben, an den Finanzstabilitätsrat (FSB).
  8. Absatz 5 b,Die FMA darf den in Absatz 5 a, Ziffer eins bis 3 genannten Stellen nur dann in aggregierter oder anonymisierter Form Auskünfte erteilen oder Unterlagen übermitteln, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Es liegt eine ausdrückliche Anfrage einer der in Absatz 5 a, Ziffer eins bis 3 genannten Stellen vor;
    2. Ziffer 2
      die Anfrage ist unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet;
    3. Ziffer 3
      die Anfrage ist hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und die Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung;
    4. Ziffer 4
      die angeforderten Informationen sind unbedingt erforderlich, damit die anfragende Stelle die spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und gehen nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinaus;
    5. Ziffer 5
      die Informationen werden ausschließlich den Personen übermittelt oder offengelegt, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind;
    6. Ziffer 6
      Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einem Berufsgeheimnis, das jenem gemäß Artikel 53, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zumindest gleichwertig ist.
  9. Absatz 5 c,Die FMA darf den in Absatz 5 a, Ziffer eins bis 3 genannten Stellen Auskünfte über personenbezogene Daten gemäß Absatz 4, nur dann erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Absatz 5 b, Ziffer eins bis 6 erfüllt sind,
    2. Ziffer 2
      die Erteilung der Auskünfte in den Räumlichkeiten der FMA stattfindet und
    3. Ziffer 3
      die anfragende Stelle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 einhält.
  10. Absatz 6,Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über
    1. Ziffer eins
      ein Kreditinstitut,
    2. Ziffer 2
      eine Finanzholdinggesellschaft,
    3. Ziffer 3
      ein Finanzinstitut,
    4. Ziffer 4
      eine Wertpapierfirma,
    5. Ziffer 5
      ein Anbieter von Nebendienstleistungen,
    6. Ziffer 6
      eine gemischte Holdinggesellschaft,
    7. Ziffer 7
      ein Tochterunternehmen der in Ziffer eins bis 6 genannten Unternehmen oder
    8. Ziffer 8
      eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,
    jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, andere Behörden in Anwendung des Paragraph 72, Absatz eins, im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zu übertragen. Paragraph 71, ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Absatz 5, genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung nicht selbst vor, darf sie auf eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend sein.
  11. Absatz 6 a,In Krisensituationen, die Auswirkung auf die Finanzmarktstabilität oder die Stabilität eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe haben, und bei Gefahr im Verzug kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen; in diesen Fällen hat sie die anderen zuständigen Behörden unverzüglich von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
  12. Absatz 7,Falls die zuständigen Behörden
    1. Ziffer eins
      des Mitgliedstaates oder
    2. Ziffer 2
      des Drittlandes gemäß Absatz 5, Ziffer 2, oder 3,
    in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Artikel 54, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.
  13. Absatz 8,Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, oder widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen (Paragraph 18,) errichtet wurden, untergraben könnte, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich die in den Absatz 5, Ziffer eins, 4 bis 6 genannten Stellen zu warnen und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.
  14. Absatz 9,Erhält die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von einer Krisensituation oder einer gefährdenden wirtschaftlichen Entwicklung im Sinne von Paragraph 77, Absatz 8,, hat sie unverzüglich die FMA darüber zu informieren.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Aktivposten, Kursrisiko, Liquiditätsrisiko, Zinsänderungsrisiko, Prüfungsverband, Finanz, Holdinggesellschaft

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40249826

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P77/NOR40249826

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