Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen an ausländische Bankaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48, BAO) dadurch nicht verletzt werden,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und
    3. Ziffer 3
      ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes - DSG ermächtigt, soweit dies in seinem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt, das sind
    1. Ziffer eins
      Konzessionen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    2. Ziffer 2
      Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;
    3. Ziffer 3
      Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. Ziffer 4
      Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;
    5. Ziffer 5
      außerbilanzmäßige Geschäfte;
    6. Ziffer 6
      besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte;
    7. Ziffer 7
      Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;
    8. Ziffer 8
      Solvabilität und Eigenmittel;
    9. Ziffer 9
      Liquidität;
    10. Ziffer 10
      Devisenpositionen;
    11. Ziffer 11
      Großveranlagungen und Großkredite;
    12. Ziffer 12
      qualifizierte Beteiligungen gemäß Paragraph 29,;
    13. Ziffer 13
      Konsolidierung;
    14. Ziffer 14
      Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht;
    15. Ziffer 15
      Monatsausweis und Quartalsbericht;
    16. Ziffer 16
      Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;
    17. Ziffer 17
      Einlagensicherung;
    18. Ziffer 18
      Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 2,, den Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;
    19. Ziffer 19
      Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 5 und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 8, der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Absatz 5, genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind sowie
    20. Ziffer 20
      Auskünfte, die gemäß Absatz 2, oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß Paragraph 77 a, erteilt wurden.
  5. Absatz 5,Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Absatz 4, ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 5 und von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 8, der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 77/780/EWG, Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und Artikel 7, der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen darf jedoch Informationen gemäß Absatz 4, Ziffer 19, nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.
  6. Absatz 6,Wird der Bundesminister für Finanzen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 8, der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, auf Grund der Richtlinie 92/30/EWG oder auf Grund eines solchen Abkommens ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über
    1. Ziffer eins
      ein Kreditinstitut,
    2. Ziffer 2
      eine Finanz-Holdinggesellschaft,
    3. Ziffer 3
      ein Finanzinstitut,
    4. Ziffer 4
      eine Wertpapierfirma,
    5. Ziffer 5
      ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
    6. Ziffer 6
      ein gemischtes Unternehmen oder
    7. Ziffer 7
      ein Tochterunternehmen der in Ziffer eins bis 6 genannten Unternehmen,
    jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 8, der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des Paragraph 72, Absatz eins, im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zu übertragen. Paragraph 71, ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden.
  7. Absatz 7,Falls die zuständigen Behörden
    1. Ziffer eins
      des Mitgliedstaates oder
    2. Ziffer 2
      des Drittlandes, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 8, der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat,
    in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach Paragraph 77 a, geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer 3, ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein der Amtsverschwiegenheit vergleichbarer Geheimnisschutz besteht.
  8. Absatz 8,Die dem Bund durch Prüfungen gemäß Absatz 6, entstehenden Kosten sind vom geprüften Unternehmen zu ersetzen.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte





Aktivposten, Kursrisiko, Liquiditätsrisiko, Zinsänderungsrisiko,
Prüfungsverband, Finanz, Holdinggesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12056778

Alte Dokumentnummer

N3199812925U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P77/NOR12056778

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