(6)Absatz 6,Wird der Bundesminister für Finanzen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, auf Grund der Richtlinie 92/30/EWG oder auf Grund eines solchen Abkommens ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen überWird der Bundesminister für Finanzen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 8, der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, auf Grund der Richtlinie 92/30/EWG oder auf Grund eines solchen Abkommens ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über
eine Finanz-Holdinggesellschaft,
ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
ein gemischtes Unternehmen oder
ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen,ein Tochterunternehmen der in Ziffer eins bis 6 genannten Unternehmen,
jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden.jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 8, der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des Paragraph 72, Absatz eins, im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zu übertragen. Paragraph 71, ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden.