(6)Absatz 6,Wird der Bundesminister für Finanzen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates in Anwendung der Richtlinie 92/30/EWG ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über
eine Finanz-Holdinggesellschaft,
ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
ein gemischtes Unternehmen oder
ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 5 genannten Unternehmenein Tochterunternehmen der in Ziffer eins bis 5 genannten Unternehmen
jeweils mit Sitz im Inland nachzuprüfen, so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen.jeweils mit Sitz im Inland nachzuprüfen, so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des Paragraph 72, Absatz eins, im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zu übertragen.
§ 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden.Paragraph 71, ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden.