Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bankwesengesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anzeigen

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
    1. Ziffer eins
      Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
    2. Ziffer 2
      jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 9 a, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;
    3. Ziffer 3
      jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 und 13 und im Falle einer Depotbank gemäß Paragraph 41, InvFG 2011 die Einhaltung des Paragraph 41, Absatz 2, InvFG 2011;
    4. Ziffer 4
      die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
    5. Ziffer 5
      Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
    6. Ziffer 6
      den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
    7. Ziffer 7
      jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
    8. Ziffer 8
      jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 28 a, Absatz 5, sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3 und 5 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates;
    9. Ziffer 9
      jede mehr als einen Monat andauernde Unterschreitung von Ordnungsnormen oder Nichtentsprechung von Anforderungen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Bescheide vorgeschrieben sind;
    10. Ziffer 10
      das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;
    11. Ziffer 11
      den oder die Verantwortlichen für die interne Revision und deren Leiter sowie Änderungen in deren Person; die Anzeige des Leiters beinhaltet insbesondere Angaben betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 42, Absatz eins und 2 sowie jede Änderung der Voraussetzungen nach Paragraph 42, Absatz eins und 2;
    12. Ziffer 12
      die Anzeigen bei Überschreitung der in Artikel 89, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Grenzen;
    13. Ziffer 13
      das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 - GenRevRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,), sofern das Kreditinstitut die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß Paragraph 92, (Paragraph 8 a, Kreditwesengesetz - KWG, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,) einem genossenschaftlichen Revisionsverband angehört;
    14. Ziffer 14
      Jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, genannten Agenten;
    15. Ziffer 15
      die Absicht, sich einer Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie die von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA jede Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann auch durch die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der teilnehmenden Kreditinstitute erfolgen.
    16. Ziffer 16
      die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode gemäß Artikel 276, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
    17. Ziffer 17
      die beabsichtigte Emission von Kapitalinstrumenten, die dem Kernkapital zugerechnet werden sollen;
    18. Ziffer 18
      die beabsichtigte Verwendung von vertraglichen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
  2. Absatz eins a,Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
    1. Ziffer eins
      jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, Absatz 7 a, im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 bei bestehenden Geschäftsleitern und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 30, Absatz 7 a, im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9;
    2. Ziffer 2
      jede Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, Absatz 7 a, in Hinblick auf Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 sowie jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, Absatz 7 a, im Hinblick auf Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 bei bestehenden Mitgliedern des Aufsichtsrates.
  3. Absatz eins b,Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
    1. Ziffer eins
      den Leiter der Risikomanagementabteilung gemäß Paragraph 39, Absatz 5, unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz 5, sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz 5, bei bestehenden Leitern der Risikomanagement-Funktion;
    2. Ziffer 2
      den Leiter der Compliance-Funktion gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Ziffer 3, unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz 6, Ziffer 3, sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz 6, Ziffer 3, bei bestehenden Leitern der Compliance-Funktion;
    3. Ziffer 3
      den besonderen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), unter Angabe der Voraussetzungen nach Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz FM-GwG sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen nach Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz FM-GwG bei bestehenden besonderen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FM-GwG;
    4. Ziffer 4
      den Compliance-Beauftragten gemäß Artikel 22, Absatz 3, Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.03.2017 Seite 1, sowie jede Änderung in seiner Person.
    Den Anzeigen an die FMA sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung überprüft werden kann.
  4. Absatz 2,Repräsentanzen haben der FMA anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung,
    2. Ziffer 2
      die tatsächlich erfolgte Eröffnung,
    3. Ziffer 3
      den oder die Leiter der Repräsentanz,
    4. Ziffer 4
      ihren Sitz,
    5. Ziffer 5
      Änderungen der in Ziffer eins bis 4 genannten Umstände und
    6. Ziffer 6
      ihre Schließung.
    Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern haben darüber hinaus der FMA vor ihrer Eröffnung eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zu übermitteln, dass diese keine Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte das Kreditinstitut in seinem Sitzstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält und welche Aktivitäten im Inland geplant sind. Die FMA hat, unbeschadet Paragraph 98, Absatz eins und Paragraph 99, Ziffer 11,, den Betrieb der Repräsentanz zu untersagen, wenn die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt, oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen Paragraph eins, Absatz eins, konzessionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, oder wenn begründete Bedenken bestehen, dass von den Eigentümern eine Gefahr gemäß Paragraph 20, Absatz 4, ausgeht oder dass das Kreditinstitut objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismus-Finanzierung dienen. Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, so ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Herkunftsstaates zu verständigen.
  5. Absatz 3,Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, übergeordneten gemischten Finanzholdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine Liste der Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu übermitteln.
  6. Absatz 4,Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Die Grundsätze und Verfahren für die Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch gemäß Teil 3, Titel römisch eins, Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie die Änderung dieser Grundsätze und Verfahren;
    2. Ziffer 2
      der Ansatz oder die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß Teil 3, Titel römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parameter anzuzeigen.
  7. Absatz 4 a,Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; die FMA hat den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;
    2. Ziffer 2
      die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises;
    3. Ziffer 3
      der Ansatz beziehungsweise die Ansätze zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3, Titel römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parameter anzuzeigen.
  8. Absatz 5,Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die FMA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die FMA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.
  9. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,)
  10. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,)

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Tilgungszahlung, Wertpapierverleihgeschäft, Deltafaktor, Gammafaktor

Im RIS seit

14.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40203202

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P73/NOR40203202

Navigation im Suchergebnis