Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

05.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

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Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
    2. Ziffer 2
      jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;
    3. Ziffer 3
      jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 und 13;
    4. Ziffer 4
      die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung oder von Zweigstellen;
    5. Ziffer 5
      Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
    6. Ziffer 6
      den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
    7. Ziffer 7
      jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
    8. Ziffer 8
      jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (Paragraph 23, Absatz 3,) und des Partizipationskapitals mit Dividendennachzahlungsverpflichtung (Paragraph 23, Absatz 4 und 5);
    9. Ziffer 9
      jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den Paragraphen 22 bis 27 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;
    10. Ziffer 10
      das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;
    11. Ziffer 11
      den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
    12. Ziffer 12
      das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins bis 4;
    13. Ziffer 13
      das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 - GenRevRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,), sofern das Kreditinstitut die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß Paragraph 92, (Paragraph 8 a, Kreditwesengesetz - KWG, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,) einem genossenschaftlichen Revisionsverband angehört;
    14. Ziffer 14
      Jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, genannten Agenten.
  2. Absatz 2,Repräsentanzen haben der FMA anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung,
    2. Ziffer 2
      die tatsächlich erfolgte Eröffnung,
    3. Ziffer 3
      den oder die Leiter der Repräsentanz,
    4. Ziffer 4
      ihren Sitz,
    5. Ziffer 5
      Änderungen der in Ziffer eins bis 4 genannten Umstände und
    6. Ziffer 6
      ihre Schließung.
    Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern haben darüber hinaus der FMA vor ihrer Eröffnung eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zu übermitteln, dass diese keine Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte das Kreditinstitut in seinem Sitzstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält und welche Aktivitäten im Inland geplant sind. Die FMA hat, unbeschadet Paragraph 98, Absatz eins und Paragraph 99, Ziffer 11,, den Betrieb der Repräsentanz zu untersagen, wenn die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt, oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen Paragraph eins, Absatz eins, konzessionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, oder wenn begründete Bedenken bestehen, dass von den Eigentümern eine Gefahr gemäß Paragraph 20, Absatz 6, ausgeht oder dass das Kreditinstitut objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismus-Finanzierung dienen. Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, so ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Herkunftsstaates zu verständigen.
  3. Absatz 3,Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Die Kriterien für die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie die Änderung dieser Kriterien;
    2. Ziffer 2
      bei Kreditinstituten, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden,
      1. Litera a
        die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
        die FMA hat den Rat und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;
      2. Litera b
        die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2,;
      3. Litera c
        das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten, der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Paragraph 22 e, Absatz 3 und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 e, Absatz 4,
  5. Absatz 5,Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die FMA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die FMA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.
  6. Absatz 6,Die Kreditinstitute haben der FMA grundlegende Daten der im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Gliederung des in der Anlage enthaltenen Formblattes innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss jeden Geschäftsjahres zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Das übergeordnete Kreditinstitut nach Paragraph 30, Absatz 5, hat der FMA die vertragliche Verpflichtungsvereinbarung, die Satzung der Haftungsgesellschaft oder des Vereins, die nachgeordneten Kreditinstitute sowie jede Änderung der anzeigepflichtigen Sachverhalte unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Schlagworte

Tilgungszahlung, Wertpapierverleihgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40041830

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P73/NOR40041830

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