(5)Absatz 5,Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der BWA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die BWA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die BWA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.