Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

23.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

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Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Jede Satzungsänderung;
    2. Ziffer 2
      jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;
    3. Ziffer 3
      jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 und 13;
    4. Ziffer 4
      die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung oder von Zweigstellen;
    5. Ziffer 5
      Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
    6. Ziffer 6
      den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
    7. Ziffer 7
      jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
    8. Ziffer 8
      jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (Paragraph 23, Absatz 3,) und des Partizipationskapitals mit Dividendennachzahlungsverpflichtung (Paragraph 23, Absatz 4 und 5);
    9. Ziffer 9
      jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den Paragraphen 22 bis 27 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;
    10. Ziffer 10
      das Ausscheiden aus der Sicherungseinrichtung;
    11. Ziffer 11
      den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
    12. Ziffer 12
      das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins bis 4;
    13. Ziffer 13
      das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 - GenRevRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,), sofern das Kreditinstitut die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß Paragraph 92, (Paragraph 8 a, Kreditwesengesetz - KWG, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,) einem genossenschaftlichen Revisionsverband angehört.
  2. Absatz 2,Repräsentanzen haben binnen eines Monats dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Ihre Eröffnung,
    2. Ziffer 2
      den oder die Leiter der Repräsentanz,
    3. Ziffer 3
      ihren Sitz,
    4. Ziffer 4
      Änderungen der in Ziffer eins bis 3 genannten Umstände und
    5. Ziffer 5
      ihre Schließung.
  3. Absatz 3,Das übergeordnete Kreditinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Die Kriterien für die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie die Änderung dieser Kriterien;
    2. Ziffer 2
      bei Kreditinstituten, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden,
      1. Litera a
        die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
        der Bundesminister für Finanzen hat den Rat und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;
      2. Litera b
        die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2,;
      3. Litera c
        das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten, der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Paragraph 22 e, Absatz 3 und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 e, Absatz 4,
  5. Absatz 5,Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der BWA unverzüglich schriftlich jeden Fall, in dem eine Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, anzuzeigen; die BWA hat diese Anzeigen automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei zumindest die Merkmale meldendes Kreditinstitut, Art des Geschäfts, Gegenpartei, Meldedatum und Meldegrund zu erfassen sind; die BWA kann auf Anfrage der Europäischen Kommission in anonymisierter Form hierüber Bericht erstatten.

Schlagworte

Tilgungszahlung, Wertpapierverleihgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40008249

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P73/NOR40008249

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