Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 61,
  1. Absatz einsBankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 93, Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von den Sicherungseinrichtungen dieser Fachverbände wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes vorliegen oder eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß Paragraphen 271,, 271a oder 271b UGB besteht, nicht bestellt werden; bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen auch Ausschlussgründe nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegen; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß Paragraph 92, Absatz 7, ist Paragraph 268, Absatz 4, UGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist Paragraph 271 a, HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für jene Mitarbeiter gelten, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben.

Anmerkung

1. Vgl. § 103
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006
3. EU: Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008; Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009;
4. HGB ab 1.1.2007 UGB
5. Art. 2 Z 13 der Novelle BGBl. I Nr. 22/2009 lautet: "In § 61 Abs. 2 wird im ersten Halbsatz die Wortfolge "oder gemäß §§ 271 und 271a UGB vorliegen" durch die Wortfolge "vorliegen oder eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß §§ 271, 271a oder 271b UGB besteht" ersetzt.". Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: "oder gemäß §§ 271 und 271a HGB vorliegen".

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40104866

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P61/NOR40104866

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