Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 61,
  1. Absatz einsBankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben in Verbindung mit der Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 93, Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Für Kreditinstitute, die dem Fachverband der Banken und Bankiers oder dem Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angehören, sind die Aufgaben des Früherkennungssystems von den Sicherungseinrichtungen dieser Fachverbände wahrzunehmen; die Bankprüfer dieser Kreditinstitute haben mit der betroffenen Sicherungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Datenmeldungen der Kreditinstitute, die die vorgenannten Sicherungseinrichtungen für Zwecke des Früherkennungssystems benötigen, an die betroffenen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraphen 271 und 271a HGB vorliegen, nicht bestellt werden; bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen auch Ausschlussgründe nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegen; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß Paragraph 92, Absatz 7, ist Paragraph 268, Absatz 4, UGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist Paragraph 271 a, HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für jene Mitarbeiter gelten, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben.

Anmerkung

1. Vgl. § 103;
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006;
Art. XI § 1, BGBl. I Nr. 70/2008.
3. HGB ab 1.1.2007 UGB.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40098277

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P61/NOR40098277

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