Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 61,

Bankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherungseinrichtung gemäß Paragraph 93, Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052429

Alte Dokumentnummer

N3199329674J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P61/NOR12052429

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