Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bankwesengesetz § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bankprüfer

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDer Jahresabschluß jedes Kreditinstitutes und jedes Kreditinstitute-Verbundes und der Konzernabschluß jeder Kreditinstitutsgruppe nach Paragraph 59, Absatz eins, sowie jedes Kreditinstitutskonzerns nach Paragraph 59 a, sind unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, durch Bankprüfer zu prüfen.
  2. Absatz 2Bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer Genossenschaft hat das nach den genossenschaftsrechtlichen Regeln bestellte Prüfungsorgan (Revisor) seiner gesetzlichen Prüfungseinrichtung die Aufgaben des Bankprüfers nach Paragraph 60, wahrzunehmen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, in die der Bankbetrieb oder der bankgeschäftliche Teilbetrieb einer Genossenschaft gemäß Paragraph 92, Absatz 7, eingebracht wurde.
  3. Absatz 3Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (Paragraph 272, UGB) des Bankprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Kreditinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Bankprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Auskunftsrecht, Vorlagerecht

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40156157

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P60/NOR40156157

Navigation im Suchergebnis