Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

27.03.2012

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bankprüfer

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDer Jahresabschluß jedes Kreditinstitutes und der Konzernabschluß jeder Kreditinstitutsgruppe nach Paragraph 59, Absatz eins, sowie jedes Kreditinstitutskonzerns nach Paragraph 59 a, Absatz eins, sind unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, Absatz eins, durch Bankprüfer zu prüfen.
  2. Absatz 2Bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer Genossenschaft hat das nach den genossenschaftsrechtlichen Regeln bestellte Prüfungsorgan (Revisor) seiner gesetzlichen Prüfungseinrichtung die Aufgaben des Bankprüfers nach Paragraph 60, wahrzunehmen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, in die der Bankbetrieb oder der bankgeschäftliche Teilbetrieb einer Genossenschaft gemäß Paragraph 92, Absatz 7, eingebracht wurde.
  3. Absatz 3Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (Paragraph 272, HGB) des Bankprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Kreditinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Bankprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Schlagworte

Auskunftsrecht, Vorlagerecht

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081139

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P60/NOR40081139

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