Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Text

Bankprüfer

Paragraph 60,

  1. Absatz einsDer Jahresabschluß jedes Kreditinstitutes und jedes Kreditinstitute-Verbundes und der Konzernabschluß jeder Kreditinstitutsgruppe nach Paragraph 59, Absatz eins, sowie jedes Kreditinstitutskonzerns nach Paragraph 59 a, sind unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, durch Bankprüfer zu prüfen.
  2. Absatz 2Bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer Genossenschaft hat das nach den genossenschaftsrechtlichen Regeln bestellte Prüfungsorgan (Revisor) seiner gesetzlichen Prüfungseinrichtung die Aufgaben des Bankprüfers nach Paragraph 60, wahrzunehmen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, in die der Bankbetrieb oder der bankgeschäftliche Teilbetrieb einer Genossenschaft gemäß Paragraph 92, Absatz 7, eingebracht wurde.
  3. Absatz 3Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (Paragraph 272, UGB) des Bankprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das Kreditinstitut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Bankprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.