(1)Absatz einsKreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:
Angaben über
die Verzinsung von Spareinlagen,
die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
(Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Litera c und d aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
die Angaben über das Sicherungssystem gemäß § 93 Abs. 8 und 8a.die Angaben über das Sicherungssystem gemäß Paragraph 93, Absatz 8 und 8a.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)