Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Preisaushang und Werbung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsKreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über
      1. Litera a
        die Verzinsung von Spareinlagen,
      2. Litera b
        die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
      3. Litera c
        den effektiven Jahreszinssatz von Verbraucherkrediten, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, und
      4. Litera d
        den fiktiven Jahreszinssatz gemäß Paragraph 33, Absatz 5, unter der Annahme der Inanspruchnahme eines verfügbaren Kreditbetrages in Höhe von 5 000 Euro im Ausmaß von 50 vH und von 100 vH, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, im Fall
        1. Sub-Litera, a, a
          des Zahlungsverzuges gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, und
        2. Sub-Litera, b, b
          der Überziehung von Verbrauchergirokonten
      sowie
    2. Ziffer 2
      die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
    3. Ziffer 3
      die Angaben über das Sicherungssystem gemäß Paragraph 93, Absatz 8 und 8a.              
  2. Absatz 2Jede Werbung über die Bereitschaft zur Kreditgewährung hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält - den effektiven bzw. den fiktiven Jahreszinssatz, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, anzugeben.
  3. Absatz 3Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40041819

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P35/NOR40041819

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