Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

11.06.2010

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Text

Preisaushang

Paragraph 35,

  1. Absatz einsKreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über
      1. Litera a
        die Verzinsung von Spareinlagen,
      2. Litera b
        die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
      Anmerkung, Litera c und d aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    2. Ziffer 2
      die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
    3. Ziffer 3
      die Angaben über das Sicherungssystem gemäß Paragraph 93, Absatz 8 und 8a.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)

  2. Absatz 3Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.