Absatz einsKreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:
- Ziffer einsAngaben über
- Litera adie Verzinsung von Spareinlagen,
- Litera bdie Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
Anmerkung, Litera c und d aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,) - Ziffer 2die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- Ziffer 3die Angaben über das Sicherungssystem gemäß Paragraph 93, Absatz 8 und 8a.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)