Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Text

Preisaushang und Werbung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über
      1. Litera a
        die Verzinsung von Spareinlagen,
      2. Litera b
        die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
      3. Litera c
        den effektiven Jahreszinssatz von Verbraucherkrediten, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, und
      4. Litera d
        den fiktiven Jahreszinssatz gemäß Paragraph 33, Absatz 5, unter der Annahme der Inanspruchnahme eines verfügbaren Kreditbetrages in Höhe von 5 000 Euro im Ausmaß von 50 vH und von 100 vH, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, im Fall
        1. Sub-Litera, a, a
          des Zahlungsverzuges gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, und
        2. Sub-Litera, b, b
          der Überziehung von Verbrauchergirokonten
      sowie
    2. Ziffer 2
      die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
    3. Ziffer 3
      die Angaben über das Sicherungssystem gemäß Paragraph 93, Absatz 8 und 8 a, Punkt
  2. Absatz 2,Jede Werbung über die Bereitschaft zur Kreditgewährung hat - sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält - den effektiven bzw. den fiktiven Jahreszinssatz, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, anzugeben.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.