(6)Absatz 6,Die FMA kann Systemrelevante Institute gemäß Abs. 1 auch dazu verpflichten, einen aus hartem, nicht anderweitig verwendetem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer von mehr als 3 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abs. 3 auf Einzelbasis, konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten (Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute). Ergänzende Voraussetzung der Vorschreibung einer Kapitalpufferanforderung über 3 vH ist der Erlass eines Rechtsaktes seitens der Europäischen Kommission gemäß Art. 131 Abs. 5a Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU oder das Verstreichen der in Art. 131 Abs. 5a dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU genannten Frist.Die FMA kann Systemrelevante Institute gemäß Absatz eins, auch dazu verpflichten, einen aus hartem, nicht anderweitig verwendetem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer von mehr als 3 vH des nach Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Absatz 3, auf Einzelbasis, konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorzuhalten (Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute). Ergänzende Voraussetzung der Vorschreibung einer Kapitalpufferanforderung über 3 vH ist der Erlass eines Rechtsaktes seitens der Europäischen Kommission gemäß Artikel 131, Absatz 5 a, Unterabs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU oder das Verstreichen der in Artikel 131, Absatz 5 a, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU genannten Frist.