(1)Absatz eins,Die FMA kann festlegen, dass ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 und zur Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß § 23a dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer von zumindest 1vH vorzuhalten hat. Die FMA kann einen Systemrisikopuffer festlegen, um langfristige, nicht zyklische systemische Risiken (§ 2 Z 41), die nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, zu vermindern oder abzuwehren. Weiters darf die FMA einen Systemrisikopuffer nur dann festlegen, wenn die Risiken nach diesem Absatz nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgenommen nach den Art. 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vermindert oder abgewehrt werden können. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute und Holdinggesellschaften hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) führt und empfehlen, einen Systemrisikopuffer vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.Die FMA kann festlegen, dass ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins,, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß Paragraph 23 und zur Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß Paragraph 23 a, dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer von zumindest 1vH vorzuhalten hat. Die FMA kann einen Systemrisikopuffer festlegen, um langfristige, nicht zyklische systemische Risiken (Paragraph 2, Ziffer 41,), die nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, abgedeckt sind, zu vermindern oder abzuwehren. Weiters darf die FMA einen Systemrisikopuffer nur dann festlegen, wenn die Risiken nach diesem Absatz nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, ausgenommen nach den Artikel 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, vermindert oder abgewehrt werden können. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute und Holdinggesellschaften hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) führt und empfehlen, einen Systemrisikopuffer vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.