Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 23d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23d

Inkrafttretensdatum

02.08.2014

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Systemrisikopuffer

Paragraph 23 d,
  1. Absatz eins,Die FMA kann festlegen, dass ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins,, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß Paragraph 23 und zur Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß Paragraph 23 a, dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer von zumindest 1vH vorzuhalten hat. Die FMA kann einen Systemrisikopuffer festlegen, um langfristige, nicht zyklische systemische Risiken (Paragraph 2, Ziffer 41,), die nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, abgedeckt sind, zu vermindern oder abzuwehren. Weiters darf die FMA einen Systemrisikopuffer nur dann festlegen, wenn die Risiken nach diesem Absatz nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, ausgenommen nach den Artikel 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, vermindert oder abgewehrt werden können. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute und Holdinggesellschaften hinweisen, deren Fehlfunktion oder Scheitern zu systemischem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) führt und empfehlen, einen Systemrisikopuffer vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
  2. Absatz 2,Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 133, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke des Absatz eins, kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:
    1. Ziffer eins
      Die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer nach Maßgabe des Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU; die Anforderungen können dabei für alle oder nur für bestimmte Arten von Kreditinstituten festgelegt werden;
    2. Ziffer 2
      die Kreditinstitute, die einen Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe des Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU die geografische Belegenheit der Forderungen, für die ein Systemrisikopuffer vorzuhalten ist;
    4. Ziffer 4
      ob Kapitalpuffer-Anforderungen für den Systemrisikopuffer, die in anderen Mitgliedstaaten für die dort zugelassenen Institute gelten, nach Maßgabe des Artikel 134, der Richtlinie 2013/36/EU auch von in Österreich zugelassenen Kreditinstituten auf deren Forderungen anzuwenden sind, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der die Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer festgelegt hat.
  4. Absatz 4,Hat die FMA eine Kapitalpuffer-Anforderung für einen Systemrisikopuffer durch Verordnung gemäß Absatz 3, festgelegt, so hat sie dies unter Angabe zumindest folgender Informationen durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:
    1. Ziffer eins
      Die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung des Systemrisikopuffers;
    2. Ziffer 2
      die Kreditinstitute, die den Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;
    3. Ziffer 3
      eine Begründung für die Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers;
    4. Ziffer 4
      den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute den festgelegten Systemrisikopuffer vorzuhalten haben;
    5. Ziffer 5
      die Namen der Staaten, sofern die in diesen Staaten belegenen Forderungen bei der Berechnung des Systemrisikopuffers mitberücksichtigt werden.
    Wenn die Veröffentlichung der Information gemäß Ziffer 3, die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, hat eine Veröffentlichung der Information gemäß Ziffer 3, zu unterbleiben.
  5. Absatz 5,Erfüllt ein Kreditinstitut die Anforderung des Absatz eins, nicht vollständig, so sind die Ausschüttungsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, anzuwenden. Erhöht sich das harte Kernkapital eines Kreditinstituts im Hinblick auf das einschlägige systemische Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) dennoch nicht in zufriedenstellendem Maße, kann die FMA zusätzliche Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a bis 4 d ergreifen.
  6. Absatz 6,Ist ein Systemrisikopuffer (Paragraph 23 d,) unbeschadet Paragraph 23 c, Absatz 9
    1. Ziffer eins
      auf alle Forderungen im Inland anzuwenden, jedoch nicht auf Forderungen im Ausland, ist der Systemrisikopuffer abweichend von Absatz 7, zusätzlich zu den Kapitalpuffer-Anforderungen für Systemrelevante Institute (Paragraph 23 c,) oder für Globale Systemrelevante Institute (Paragraph 23 b,) einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      auf Einzelinstitutsebene einzuhalten, der sich auch auf Forderungen in anderen Mitgliedstaaten oder einem Drittland bezieht, hat dieses Institut eine kombinierte Pufferanforderung einzuhalten, die zumindest der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer und der Anforderung aus dem Systemrisikopuffer oder dem Puffer für Systemrelevante Institute besteht, je nach dem welcher der zuletzt genannten Pufferanforderungen höher ist.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40163714

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P23d/NOR40163714

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