(1)Absatz eins,Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:
Bei Wertpapieren deren Börsekurse;
bei abgeleiteten Instrumenten die Börsekurse der ihnen zugrundeliegenden Wertpapiere.