Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

22.07.2000

Text

Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:
    1. Ziffer eins
      Bei Wertpapieren deren Börsekurse;
    2. Ziffer 2
      bei abgeleiteten Instrumenten die Börsekurse der ihnen zugrundeliegenden Wertpapiere.
  2. Absatz 2,Sind Börsekurse nicht vorhanden oder existiert kein liquider Markt, so kann als Marktpreis jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von aktuellen Marktbedingungen ergibt.