Absatz eins,Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:
- Ziffer einsBei Wertpapieren deren Börsekurse;
- Ziffer 2bei abgeleiteten Instrumenten die Börsekurse der ihnen zugrundeliegenden Wertpapiere.