der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Abs. 1 vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in § 70b vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemäß § 70c zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen;der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Absatz eins, vorgehalten wird, zur Unterlegung einer der Anforderungen gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, der in Paragraph 70 b, vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung oder der aufsichtlichen Vorgaben gemäß Paragraph 70 c, zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einsetzen;