Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 20a

Inkrafttretensdatum

08.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 198, BGBl. I Nr. 77/2011.

Text

Andere Sondervermögen

Paragraph 20 a,
  1. Absatz eins,“Andere Sondervermögen” im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kapitalanlagefonds, die neben den Veranlagungsgegenständen des römisch eins. Abschnittes nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben dürfen:
    1. Ziffer eins
      Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 b und 8 c, unabhängig davon, ob der Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften anlegen dürfen, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;
    2. Ziffer 2
      Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;
    3. Ziffer 3
      Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 b und 8 c entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;
    4. Ziffer 4
      Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) und Anteile an ein und demselben Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Immo-InvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 10, vierter Halbsatz ist nicht anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Anteile an ein und demselben Anderen Sondervermögen gemäß Paragraph 20 a, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern dieses Andere Sondervermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 3, anlegen darf.
    Andere Sondervermögen” sind keine OGAWs gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 85/611/EWG, die sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen.
  2. Absatz 2,Die im römisch eins. Abschnitt festgelegten Anlagegrenzen finden auf die unter Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Veranlagungen keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Andere Sondervermögen können in den Fondsbestimmungen vorsehen, dass
    1. Ziffer eins
      die Anteilsausgabe sowie abweichend von Paragraph 10, Absatz 2, die Anteilsrückgabe nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr erfolgen kann;
    2. Ziffer 2
      die Depotbank abweichend von Paragraph 7, Absatz 3, den Ausgabe- und Rücknahmepreis mindestens einmal im Monat veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat jedenfalls auch bei jeder Ausgabe und Rücknahme der Anteile zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines “Anderen Sondervermögens”, das mehrheitlich in Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, veranlagt, kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen. Die FMA kann nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls die Aufnahme höherer Kredite gestatten oder deren Herabsetzung anordnen.
  5. Absatz 5,Die für “Andere Sondervermögen” geltenden Veranlagungs- und Emittentengrenzen sind in den Fondsbestimmungen festzulegen. Der Grundsatz der Risikostreuung gilt auch dann als gewahrt, wenn die für die “Anderen Sondervermögen” zu erwerbenden Kapitalanlagefonds in nicht unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Kapitalanlagefonds beinhalten und diese anderen Kapitalanlagefonds unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagen.
  6. Absatz 6,Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft, die “Andere Sondervermögen” verwalten, müssen den beabsichtigten Veranlagungen entsprechend qualifiziert sein.
  7. Absatz 7,Der vereinfachte und der vollständige Prospekt gemäß Paragraph 6, hat einen besonderen Hinweis auf besondere Bewertungs- und Rückzahlungsmodalitäten gemäß Absatz 3, zu enthalten. Bei Anderen Sondervermögen, die zu mehr als 10 vH in Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, anlegen, haben der vereinfachte Prospekt und der vollständige Verkaufsprospekt diesbezüglich einen Warnhinweis zu beinhalten. Der Warnhinweis bedarf der Genehmigung der FMA. In der Werbung für Anteilscheine von Anderen Sondervermögen muss der Warnhinweis stets in der von der FMA bewilligten Form eingesetzt werden.
  8. Absatz 8,Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs oder an einem Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird, durch ein Anderes Sondervermögen begründet für sich allein kein öffentliches Anbot im Inland (Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins,).

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40097961

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