(5)Absatz 5,Von § 20 Abs. 3 Z 9 ist auf Dachfonds nur lit. d anzuwenden; bei der Veranlagung in Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs, die von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, die nicht unter § 20 Abs. 3 Z 9 lit. d fällt, sind die daraus entstehenden Kosten im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen.Von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, ist auf Dachfonds nur Litera d, anzuwenden; bei der Veranlagung in Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs, die von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, die nicht unter Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, Litera d, fällt, sind die daraus entstehenden Kosten im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen.