Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 20a

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

12.02.2004

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Dachfonds

Paragraph 20 a, (1) Sofern dies die Fondsbestimmungen vorsehen, kann ein Kapitalanlagefonds (Dachfonds) bis zu 100 vH des Fondsvermögens Anteile an Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs erwerben.

  1. Absatz 2,Anteile an einem inländischen Kapitalanlagefonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie an ausländischen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs dürfen nur erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds und die Investmentgesellschaft die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen.
  2. Absatz 3,Die Fondsbestimmungen eines Dachfonds haben die Bestimmung zu enthalten, daß als Wertpapiere für den Dachfonds nur Anteile an Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs erworben werden dürfen. Das Recht des Dachfonds, Bankguthaben zu halten (Paragraph 20, Absatz 8,), derivative Produkte gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzusetzen (Paragraph 21,) sowie Transaktionen gemäß Paragraph 4, Absatz 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zu tätigen, wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  3. Absatz 4,Die Veranlagung in ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft des offenen Typs darf 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.
  4. Absatz 5,Von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, ist auf Dachfonds nur Litera d, anzuwenden; bei der Veranlagung in Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs, die von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, die nicht unter Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 9, Litera d, fällt, sind die daraus entstehenden Kosten im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen.
  5. Absatz 6,Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft des offenen Typs durch einen Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Angebot im Inland (Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins,).

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12056620

Alte Dokumentnummer

N3199811511U

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