Absatz eins,“Andere Sondervermögen” im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kapitalanlagefonds, die neben den Veranlagungsgegenständen des römisch eins. Abschnittes nach den Fondsbestimmungen bis zu 100 vH des Fondsvermögens erwerben dürfen:
- Ziffer einsAnteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investmentgesellschaft gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 b und 8 c, unabhängig davon, ob der Kapitalanlagefonds oder die Investmentgesellschaft nach seinen Fondsbestimmungen bzw. ihrer Satzung insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteilen anderer Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften anlegen dürfen, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens;
- Ziffer 2Anteile an ein und demselben inländischen Spezialfonds im Sinne dieses Bundesgesetzes bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Spezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen;
- Ziffer 3Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die nicht den Anforderungen des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 b und 8 c entsprechen, jeweils bis zu 10 vH des Fondsvermögens; solche Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen auch in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf;
- Ziffer 4Anteile an ein und demselben Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) und Anteile an ein und demselben Immobilienfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet wird bis 10 vH des Fondsvermögens. Insgesamt dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, 20 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Der Erwerb von Anteilen an Immobilienspezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Immo-InvFG und Anteilen an Immobilienspezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, ist zulässig, sofern das erwerbende Andere Sondervermögen selbst ein Spezialfonds ist und alle Anteilinhaber des zu erwerbenden Immobilienspezialfonds vor dem Erwerb ihre diesbezügliche Zustimmung erteilen.
- Ziffer 5Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 10, vierter Halbsatz ist nicht anzuwenden.
- Ziffer 6Anteile an ein und demselben Anderen Sondervermögen gemäß Paragraph 20 a, jeweils bis zu 50 vH des Fondsvermögens, sofern dieses Andere Sondervermögen nach seinen Fondsbestimmungen insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens in Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 3, anlegen darf.
Andere Sondervermögen” sind keine OGAWs gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 85/611/EWG, die sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen.